Justitia

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STB Prüfinstitut
für Baustoffe und Umwelt GmbH nachfolgend STB genannt
:

A. Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und
öffentlich-rechtlichen Auftraggebern mit Ausnahme von Kaufverträgen

1. Vertragsabschluss

1.1. Die Angebote der STB erfolgen freibleibend, dass heißt, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um einen Antrag handelt, sondern um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, sofern sich aus der Erklärung nichts anderes ergibt.

1.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen der STB und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die STB diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Vertragsbestandteile und Leistungsumfang

2.1. Die Leistungen der STB umfassen die Prüfungen, Untersuchungen und Berichte, die nach dem Leistungsverzeichnis zur Erfüllung des Zwecks der Prüfung oder Untersuchung erforderlich sind.

2.2. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder der schriftlichen Bestellung.

2.3. Die Aufbewahrung des untersuchten Materials und nicht verbrauchter Materialproben ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden diese Gegenstände nach Abschluss der Untersuchungen vernichtet.

3. Preise

3.1. Für die Leistungen gelten die in dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis geregelten Preise der STB als vereinbart, soweit keine andere schriftliche Honorarvereinbarung erfolgt.

3.2. In den Preisen ist ein Untersuchungsbericht in doppelter Fertigung enthalten. Mehrfertigungen sind besonders zu vergüten.

3.3. Leistungen, die nicht in dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind bzw. die über den unter Punkt 2.1. dieser Geschäftsbedingungen genannten Rahmen hinaus gehen werden nach Stundensätzen zuzüglich Nebenkosten entsprechend dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis abgerechnet.

3.4. Fallen für die Bearbeitung eines Auftrages Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit an, verdoppeln sich die Preise aus dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis. Als regelmäßige Arbeitszeit bei der STB gilt die Zeit von Montag bis Freitag, 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen.

3.5. Entsprechen die Verhältnisse bei Arbeitsbeginn nicht denen des Angebotes oder des Auftrages, kann die STB Zuschläge bzw. Nachforderungen geltend machen.

3.6. Bei den Preisen des Gebührenverzeichnisses handelt es sich um die Preise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird von der STB in der Rechnung extra ausgewiesen und vom Nettoerlös berechnet.

3.7. Die Auftraggeber können vor Vertragsabschluss am Sitz der STB das dort für jedermann ausliegende Gebührenverzeichnis einsehen.

4. Zahlungsmodalitäten, Folgen bei Zahlungsverzug und Leistungsfristen

4.1. Die Abrechnung der Leistungen der STB erfolgt nach mündlicher oder schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistungen an den Auftraggeber, bzw. nach Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber, soweit eine solche vorgeschrieben ist.

4.2. Die STB kann bei Leistungen, die sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, für erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen.

4.3. Die Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung fällig.

4.4. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen der STB 20 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

4.5. Die STB hat ein Zurückbehaltungsrecht an allen Arbeits- und Prüfungsunterlagen, so lange der Auftraggeber mit Zahlungen, auch aus früheren Aufträgen, im Rückstand ist.

4.6. Werden der STB nach Vertragsschluss Umstände über die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers bekannt oder befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die STB auch berechtigt,

a) eigene, noch ausstehende, Leistungen bis zur Bezahlung zu verweigern, oder

b) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für noch ausstehende Leistungen zu verlangen, oder

c) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem zugrunde liegenden Vertrag sowie von anderen durch den Auftraggeber erteilten Aufträgen zurückzutreten.

4.7. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8. Leistungsfristen beginnen mit schriftlicher Bestätigung des Leistungstermins durch die STB.

4.9. Der Auftraggeber kann 2 Wochen nach Überschreitung des bestätigten Leistungstermins die STB schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu leisten.

5. Haftung und Verjährung

5.1. Die STB haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der STB oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der STB ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und maximalen Schaden von 25.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Punktes 5.1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die STB nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die STB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und maximalen Schaden von 25.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Punktes 5.1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

5.2. Die Regelungen des vorstehenden Punktes 5.1. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in dem Fall des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Dieser unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

5.4. Die Verjährungsfristen nach Punkt 5.3. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die STB, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die STB bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Punktes 5.3.Satz 1.

5.5. Die Verjährungsfristen nach Punkt 5.3. und 5.4. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

5.6. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Fertigstellung. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

5.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Urheberrecht

6.1. Die Veröffentlichung und Verwertung von Untersuchungsergebnissen, Prüfberichten und Gutachten bzw. von Teilen daraus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der STB und ist nur unter namentlicher Benennung dieser gestattet.

6.2. Dem Vertragspartner ist der vertragsgemäße Gebrauch der Untersuchungsergebnisse, Prüfberichte und Gutachten gestattet.

6.3. Bei Verstoß gegen Punkt 6.1. und 6.2. wird eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € fällig.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1. Erfüllungsort ist Erfurt.

7.2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn die Vertragspartner der STB Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der STB, Erfurt.

7.3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

B. Zur Verwendung für Verträge mit Verbrauchern mit Ausnahme des Verbrauchsgüterkaufs und mit Ausnahme von Kaufverträgen

Es gelten die oben aufgeführten Geschäftsbedingungen, die auch im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und öffentlich-rechtlichen Auftraggebern zur Anwendung kommen, mit folgenden Einschränkungen:

Punkt 1.3. aus den Bestimmungen unter Punkt 1. ist nicht anzuwenden. Die Punkte 2., 3. und 4. der oben aufgeführten Bestimmungen gelten ohne Einschränkungen. Verbraucher erhalten jedoch in diesem Zusammenhang vor Vertragsabschluss einen Kostenvoranschlag über den Endpreis auf Grundlage des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie das Gebührenverzeichnis schriftlich oder per E-Mail zugesandt. Auch die Regelungen zu den Punkten 5. und 6. gelten entsprechend. Bei Punkt 7. sind folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Punkt 7.1. gilt nicht. Im Hinblick auf Punkt 7.2. und den Gerichtsstand ist Erfurt nicht-ausschließlicher Gerichtsstand, wenn ein Vertragspartner, der Verbraucher ist, seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der BRD hat. Darüber hinaus bleiben ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, unberührt.